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   BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84   

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https://dejure.org/1985,2722
BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84 (https://dejure.org/1985,2722)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1985 - 2 AZR 16/84 (https://dejure.org/1985,2722)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 2 AZR 16/84 (https://dejure.org/1985,2722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stilllegung eines Betriebes als dringendes betriebliches Erfordernis für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung - Wertung einer Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes als außerordentliche Kündigung bei entsprechender Erklärung - Wahlrecht des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 743
  • DB 1986, 2335
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.09.1974 - 2 AZR 535/73

    Auslegung - Tarifvertrag - Kündigung - Ordentliche Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    In einem solchen Fall ist anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt hat, auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung wiedergegeben haben und auch in diesem Sinne angewendet wissen wollen (Senatsurteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II, zu II 3 c der Gründe).

    Die als ordentliche erklärte Kündigung kann auch nicht nach § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist umgedeutet werden (Senatsurteil vom 12. September 1974, aaO, zu III der Gründe).

    Danach sind Betriebsstillegungen ganz ausnahmsweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB; Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; ebenso KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 121 a, m. w. N.).

  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 37, 267 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, zu II 1 der Gründe, m. w. N.) ist eine Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nur dann als außerordentliche Kündigung zu werten, wenn sie gerade als solche erklärt worden ist.

    Dieser Wille kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Erklärung selbst, insbesondere einer beigefügten Begründung, ergeben (BAG 37, 267).

  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Unzutreffend ist jedoch in diesem Zusammenhang sein Hinweis auf das den Sozialpartnern bei der Erstellung eines Sozialplans zustehende Ermessen, im Namen von Recht und Billigkeit frei zu bestimmen, ob und welche Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes in welcher Weise ausgeglichen werden sollen (vgl. dazu BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 1 b der Gründe).

    Jüngere Arbeitnehmer werden in der Regel vom Verlust des Arbeitsplatzes und eines Teils ihres bisherigen Arbeitseinkommens - bei längerer Arbeitslosigkeit - stärker betroffen als ältere Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beantragen können oder kurz vor Erreichen des Rentenalters stehen, weil sie sich vielfach noch im Aufbau ihrer Existenz befinden und für Familie und insbesondere für Kinder in der Ausbildung zu sorgen haben (BAG Urteil vom 14. Februar 1985 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 1 b, 3 c und d der Gründe).

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Das Berufungsgericht hat vielmehr hierüber nicht entschieden, und die Rechtshängigkeit eines noch nicht beschiedenen Hilfsantrages erlischt erst rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils, das nach dem Hauptantrag erkannt hat (BAG 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Die Betriebsstillegung stellt den klassischen Fall eines berechtigten, dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar (BAG 46, 206, 217).
  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Die Betriebsstillegung stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die vom Gericht nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden kann (vgl. BAG 32, 150 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe).
  • BAG, 25.10.1983 - 1 AZR 260/82

    Betriebsstillegung - Sozialplan - Vereinbarung durch dieBetriebspartner -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Sie können sogar von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG, zu I 4 b der Gründe).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 28. März 1985 (- 2 AZR 113/84 - EzA § 626 n.F. BGB Nr. 96, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) bestätigt und weiter ausgesprochen, in einem solchen Fall sei die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung gelten würde.
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Danach sind Betriebsstillegungen ganz ausnahmsweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB; Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; ebenso KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 121 a, m. w. N.).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84
    Hat das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, von einer Auslegung abgesehen und hängt die Auslegung nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände ab, die nur das Berufungsgericht selbst treffen könnte, so kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 3 a der Gründe m.w.N.).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits entschieden hat, muß zwar der abzuschließende Sozialplan für den zu entlassenden Arbeitnehmer nicht zwingend eine Abfindung vorsehen (vgl BAG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 16/84 -, NZA 1986, 743; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    In diesem Fall hätte auch für die sonst kündigungsgeschützten Arbeitnehmer das ordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers (weiter) bestanden (vgl. dazu BAG AP Nr. 1 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = NZA 1986, 743 = DB 1986, 2335).
  • LAG Hamm, 26.06.1997 - 8 Sa 1568/96

    Wichtiger Grund bei Kündigung älterer Arbeitnehmer; "Ultima ratio" der

    Für die systematisch ähnlich aufgebaute Vorschrift des § 8 des Tarifvertrages über die Verdienstsicherung und Kündigungsschutz für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer vom 27.01.1975 der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.05.1985 - 2 AZR 16/84 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Verdienstsicherung eine entsprechende Auslegung vertreten.
  • SG Osnabrück, 22.09.2009 - S 16 AL 77/07
    Obwohl ein Sozialplan für zu entlassenden Arbeitnehmer nicht zwingend eine Abfindung vorsehen muss (vgl. BAG, Urteil vom 9. Mai 1985, Az. 2 AZR 16/84) hat das BSG die Vorschrift des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III für anwendbar erklärt.
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